Wir beraten Sie in Sachen …

  • An-, Ab- und Ummeldung von Personen
  • Abmeldung von Kraftfahrzeugen sowie Adressänderungen
  • Anträge für Wohngeld, Sozialhilfe, Grundsicherung
  • Bescheinigungen und Beglaubigungen
  • Bestätigung von Führerscheinanträgen
  • Einwohnermeldeamt
  • Fischereiwesen
  • Friedhofsverwaltung
  • Führungszeugnisse
  • Gewerbezentralregister
  • Gaststätten- und Schankerlaubnis
  • Personalausweise, Reisepässe
  • Schwerbehindertenausweise
  • Vermietung öffentlicher Gebäude und Plätze

 

Beglaubigungen

Beglaubigung von Unterschriften

Beglaubigung von Unterschriften

Wer die Beglaubigung einer Unterschrift benötigt,
muss persönlich auf die Gemeinde kommen,
sich mit Bundespersonalausweis oder Reisepass ausweisen können und die Unterschrift in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollziehen.

Beglaubigung von Kopien

Wer die Beglaubigung einer Abschrift (Kopie) benötigt,
muss das Original vorlegen.
Bitte fertigen Sie selbst keine Kopie des Originals an.

Nicht beglaubigt werden dürfen:

  • Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbekurkunden)
    Hierfür zuständig: die Standesämter, die die Originalurkunde ausgestellt haben
    Ausnahme: die Beglaubigung von Urkunden für Rentenzwecke
  • Abschriften der Katasterbücher und Auszügen aus dem Katasterkartenwerk
    (Zuständig: nur die, das Liegenschaftskataster führende, Behörde)
  • Erbscheine

Für Beglaubigungen wird eine Gebühr von je 5,00 € erhoben.

Führungszeugnis

Führungszeugnis

Führungszeugnis

Der Antrag kann persönlich oder online bei der Meldebehörde gestellt werden.

Es gibt verschiedene Arten von Führungszeugnissen

Führungszeugnis für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis)
Dieses Führungszeugnis wird nur an die Antrag stellende Person geschickt (bei Minderjährigen an den gesetzlichen Vertreter).

Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis)
Dieses Führungszeugnis wird direkt an die Behörde übersandt. Dazu werden bei der Antragstellung die genaue Anschrift der empfangenden Behörde und der Verwendungszweck benötigt.

Erweiterte Führungszeugnisse

Seit 1. Mai 2010 gibt es über das bisherige einfache Führungszeugnis hinaus, gemäß §30a BZRG, auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis für Privatpersonen oder zur Vorlage bei Behörden.

Das erweiterte Führungszeugnis wird dann benötigt, wenn der Antragsteller beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreut, beaufsichtigt, erzieht oder ausbildet oder eine Tätigkeit aufnimmt, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, um Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Auch Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung (Fahrerlaubnis Klasse D und Erlaubnisse zur Fahrgastbeförderung) benötigen dieses erweiterte Führungszeugnis.

Zusätzlich ist eine schriftliche Aufforderung zur Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses erforderlich. Nicht jedoch bei Führungszeugnissen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis mit Personenbeförderung.

Die Gebühr für die Erteilung eines Führungszeugnisses beträgt 13,00 € und ist bei der Antragstellung bei der Meldebehörde zu entrichten.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/FZ_node.html

Friedhofsangelegenheiten

Friedhofsangelegenheiten

Friedhofsangelegenheiten

Kosten für den Neukauf einer Grabstätte für 20 Jahre

  • Familiengrabstätte 1000,00 €
  • Einzelgrabstätte 750,00 €
  • Urnengrabstätte 500,00 €
  • Urnenerdgrabstätte (Friedwiese) 350,00 €

Friedwiese Leinach – Naturnahe Bestattungen – Ruhige Lage

  • Urnenerdgrabstätte – Ankauf für 20 Jahre – 350,00 €
  • Es kann maximal nur eine Urne bestattet werden
  • Ein eigenes individuell gestaltetes Pflanzbeet ist nicht möglich, Blumenschmuck und –kränze sowie Grablichter können max. für 6 Wochen an der Grabstätte belassen werden
  • Die Urnenerdgrabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung der Reihe nach belegt
    Die Grablage kann durch die Erwerberin oder den Erwerber nicht ausgesucht werden
  • Einheitliche Verlegung der Urnenplatte; Beschriftung der Urnenplatte wird durch die Friedhofsverwaltung nach Rücksprache mit den Angehörigen beauftragt und verrechnet – Kosten hierfür 70 €/Platte sowie 9 € für die Beschriftung/pro Zeichen
  • Für anonyme Urnenbestattungen steht eine speziell ausgewiesene Rasenfläche zur Verfügung
  • Wiese mit 2 Mahdzeitpunkten

KFZ Um- und Abmeldung

Kfz Um- bzw. Abmeldung

Kfz Um- bzw. Abmeldung

Adressänderung Fahrzeugschein

Das Fahrzeug muss bereits im Landkreis Würzburg zugelassen sein.
Der in den Fahrzeugpapieren eingetragene Fahrzeughalter zieht innerhalb einer Gemeinde oder innerhalb des Landkreises um.

Benötigt werden:
– Fahrzeugschein bzw. die neue Zulassungsbescheinigung Teil I
– gültiger Bundespersonalausweis (mit der aktuellen Adresse)

Kosten:
– 10,80 € Änderung der Halteradresse

Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges

Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges

Sie können bei uns sowohl Fahrzeuge, die im Landkreis Würzburg zugelassen sind, wie auch externe Fahrzeuge außer Betrieb setzen lassen.

Zum Außerbetriebsetzen eines Fahrzeuges benötigen Sie den Fahrzeugschein bzw. die neue Zulassungsbescheinigung Teil I und beide Kennzeichen.

Kosten der Außerbetriebsetzung:
für im Landkreis zugelassene Fahrzeuge und für externe Fahrzeuge 16,50 €

Meldeamt

Meldeamt

Meldeamt

An- und Abmeldung

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Wer in das Ausland umzieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert.
Der vorausgefüllte Meldeschein ist ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten durch die neue Meldebehörde bei der bisherigen Meldebehörde während der Anmeldung. Dies bedeutet, dass im Falle einer Anmeldung die eigenen Meldedaten im automatisierten Verfahren der Meldebehörde am Zuzugsort bereitgestellt werden und damit eine erneute Datenerfassung unnötig wird. Dies ist eine Erleichterung für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung. Die Meldedaten, die in der Meldebehörde des bisherigen Wohnortes bereits gespeichert sind, werden elektronisch der aktuell zuständigen Meldebehörde übermittelt.

Zudem hat der Wohnungsgeber bzw. der Wohnungseigentümer eine Mitwirkungspflicht bei der Anmeldung, um Scheinanmeldungen zu verhindern. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Der Inhalt der Bescheinigung ist verbindlich vom Gesetzgeber festgelegt.

 Wohnungsgeberbescheinigung.pdf

Passamt

Bundespersonalausweis

Personalausweis:

Die Antragstellung muss persönlich erfolgen.

Bei Antragsstellung mitbringen:
– Vorlage einer Geburts- oder Heiratsurkunde
– aktuelles biometrisches Passbild, welches nicht älter als 6 Monate sein darf
– den alten Personalausweis

Wissenswertes:
– die Ausstellungszeit beträgt ca. 3 – 4 Wochen/in dringenden Fällen kann ein vorläufiger
Ausweis ausgestellt werden
– bei Abholung des neuen Dokumentes ist der alte Personalausweis mitzubringen

Seit dem 01.08.2021 werden auf Grund europarechtlicher Vorgaben auch beim Personalausweis die Fingerabdrücke verpflichtend ins Ausweisdokument aufgenommen. Eine wesentliche Innovation beim neuen Personalausweis ist die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises “Internetausweis” für E-Business und E-Gouvernment. Sie ist gekoppelt an eine PIN-Nummer nutzbar.

Gebühren:
– Personalausweis | bis 24 Jahre | 6 Jahre Gültigkeit | 22,80 €
– Personalausweis | ab 24 Jahre | 10 Jahre Gültigkeit | 37,00 €

– vorläufiger Personalausweis | 3 Monate Gültigkeit | 10,00 €

Die Gebühren sind bei der Antragstellung zu entrichten.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Weitere Infos zum neuen Personalausweis finden Sie hier.

Vollmacht zur Abholung des Personalausweises

 Vollmacht Abholung Personalausweis
Reisepass

Reisepass :

Die Antragstellung muss persönlich erfolgen.

Bei Antragstellung mitbringen:
– die Geburts- oder Heiratsurkunde
– aktuelles biometrisches Passbild, welches nicht älter als 6 Monate sein darf

Gebühren:
– Reisepass 32 Seiten | bis 24 Jahre | 6 Jahre Gültigkeit | normale Lieferzeit | 37,50 €
– Reisepass 32 Seiten | ab 24 Jahre | 10 Jahre Gültigkeit | normale Lieferzeit |60,00 €
In dringenden Fällen kann ein Expressreisepass beantragt werden. Zuschlag 32,00 €

– Reisepass vorläufig | 26,00 €

Die Gebühren sind bei der Antragstellung zu entrichten.

Wissenswertes:
– die Ausstellungszeit beträgt ca. 5-6 Wochen
– die Ausstellungszeit bei Expresslieferung beträgt ca. 5 Werktage
– nur dann, wenn die Ausstellungszeit für einen Expresspass nicht ausreicht, darf ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden
– bei Abholung des neuen Dokumentes ist der alte Reisepass mitzubringen

Vollmacht zur Abholung des Reisepasses

 Vollmacht Abholung Reisepass
Kinderreisepass

Kinderreisepass:

Der derzeitige Kinderreisepass kann für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ausgestellt werden.

Kinderreisepässe sind 1 Jahr gültig, höchstens jedoch, bis das Kind 12 Jahre alt ist. Der Kinderreisepass kann jeweils um 1 Jahr verlängert und dabei Foto und Größe aktualisiert werden. (Gebühr: 6 €). Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, die ein Ausweisdokument mit einer Gültigkeit von mehr als 12 Monaten benötigen, können wie gewohnt, einen Personalausweis und/oder einen Reisepass mit einer Gültigkeit von 6 Jahren ausgestellt bekommen. Bei allen Ausweisdokumenten ist zu beachten, dass das Dokument bereits vor Ablauf der Gültigkeit ungültig wird, wenn das Kind sich so verändert hat, dass es dem Foto im Ausweis nicht mehr zugeordnet werden kann. (Babybild im Ausweisdokument- Kind im Alter von 5 Jahren) Danach ist je nach Reiseland ein Bundespersonalausweis oder ein Reisepass auszustellen.

Bei Antragstellung mitbringen:
– Einverständniserklärung für Ausstellung des Kinderreisepasses von beiden Elternteilen
bzw. Sorgerechtsbeschluss bei Alleinerziehenden
– die Geburtsurkunde des Kindes
– 1 Passbild den biometrischen Anforderungen entsprechend

Gebühren:
– Kinderreisepass | bei Erstausstellung | 13,00 €
– Kinderreisepass | bei Verlängerung | 6,00 €

Die Gebühren sind bei der Antragstellung zu entrichten.

Wissenswertes:
Die Kinderreisepässe werden im Passamt ausgestellt und können deshalb in der Regel sofort ausgehändigt werden; die alten Kinderreisepässe bitte mitbringen, da sie entwertet oder eingezogen werden müssen.

Bei der Verlängerung von Kinderreisepässen ist unbedingt zu beachten:
Kinderreisepässe dürfen nur innerhalb der Gültigkeitsdauer verlängert werden!

Bitte beachten Sie, dass Kinderreisepässe nicht von allen Staaten anerkannt werden. Bei Reisen in die USA beispielsweise, benötigen auch Kinder einen Reisepass. (siehe Reisepass)

 Einwilligungserklärung der GSV
eID-Karte für Bürger*innen anderer EU-Mitgliedsstaaten

eID-Karte für Bürger*innen anderer EU-Mitgliedsstaaten

Ab dem 01.01.2021 gibt es für Unionsbürger*innen und Bürger*innen des Europäischen Wirtschaftsraums die Möglichkeit sich auf Antrag eine eID-Karte ausstellen zu lassen. Mit dieser Karte kann ein EU-Bürger, wie mit dem Personalausweis, die Online-Ausweisfunktionen nutzen. Die eID-Karte ist ausschließlich für die Online-Nutzung konzipiert und ist kein Ausweispapier oder Reisedokument. Deshalb wird die Karte nicht mit Bild, Unterschrift oder anderen biometrischen Daten ausgestellt.

Die Beantragung der eID-Karte erfolgt wie die Beantragung eines Personalausweises. Beantragen kann die Karte wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Jede eID-Karte wird unabhängig vom Alter für eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ausgestellt.

Bei Antragstellung mitbringen:

gültiger Nationalpass oder EU-Ausweis

Gebühren:

Die Ausstellung der eID-Karte kostet 37,00 €

Die Gebühren sind bei der Antragstellung zu entrichten.

Schankerlaubnis

Schankerlaubnis

 

Katja Franz

BÜRGERBÜRO

Telefon: 09364/8136-18
Mail: katja.franz@leinach.de

Astrid Nürnberger

BÜRGERBÜRO

Telefon: 09364/8136-20
Mail: astrid.nuernberger@leinach.de